42 BImSchV - Verordnung zur Sicherheit von Angestellten und Umfeld von Verdunstungskühlanlagen und Ähnlichem

18 Juli 2019
 Kategorien: Bau & Bauunternehmer, Blog


Die Verordnung über Nassabscheider und Verdunstungskühlanlagen sowie Kühltürme (42 BImSchV) wurde veranlasst, da hier ein hohes Risiko besteht, dass sich Legionellen verbreiten. Untersuchungen haben nachgewiesen, dass hierzulande pro Jahr mindestens zehn Sterbefälle durch Legionellen aus Verdunstungskühlanlagen verursacht werden. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass es noch eine höhere Dunkelziffer gibt.

Gesundheitliche Risiken tragen einerseits die Mitarbeiter dieser Anlagen. Dies umfasst gleichermaßen das Risiko durch Mikro-Organismen (speziell Krankheitserreger) sowie auch chemische Stoffe wie zum Beispiel Biozide (Desinfektionsmittel) oder Ähnliches. Aus arbeitsrechtlichen Gründen wird daher gefordert, dass diese Tätigkeiten einer Gefährdungs-Beurteilung unterliegen und angemessene Schutzmaßnahmen für sämtliche Mitarbeiter einzuleiten sind.

Andererseits sind auch Personen gefährdet, die sich beispielsweise im Umfeld der Rückkühlwerke aufhalten. Hier ist es unter anderem das Inhalieren abgegebener Aerosole. Zudem gilt dies auch für Bakterien, die zur Familie der Legionellen gehören. Diese können sogar noch in einer Entfernung von einigen Kilometern abseits der Quelle Infektionen hervorrufen.

Derartige Mikro-Organismen sind für die sogenannte Legionellose verantwortlich. In leichter Form (Pontiac-Fieber) zeigen sich normalerweise ähnliche Symptome, wie bei einer Sommergrippe. In ihrer schweren Form entsteht eine Lungenentzündung (Legionärs-Krankheit), die bei etwa 15 Prozent Erkrankter tödlich verläuft.

Die Verordnung 42 BImSchV gilt gemäß § 1 für den Bau, den Betrieb sowie die Beschaffenheit von Anlagen, die Wasser versprühen oder verrieseln oder bei denen das Wasser auf andere Weise an die Umgebungsluft abgegeben wird. Dazu gehören speziell Nassabscheider und Verdunstungskühlanlagen sowie Kühltürme.

Die Verordnung 42 BImSchV wurde gemäß § 20 im August 2017 aktiviert. Die Pflicht zur Anzeige (§ 13) ist dagegen ab August 2018 gültig.

Die neue Anzeigepflicht bedeutet, dass lokale Behörden bei Ausbruch von Legionellen in bestehenden wie auch neuen Anlagen den genauen Austragungsort schneller finden und entsprechend handeln können. Mithilfe der Anzeigepflicht werden in einem Kataster alle Verdunstungskühlanlagen samt Standort registriert und mit der jeweils verantwortlichen Leitung verlinkt.

Betreiber von Bestandsanlagen haben, nach Aktivierung der 42 BImSchV, zwölf Monate Zeit, um ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Spätestens ab Ende August müssen sämtliche Anlagen, die vor 2011 ihren Betrieb aufnahmen durch Sachverständige oder akkreditierte Inspektionsstellen begutachtet sein. Die Fristen für neuere Anlagen enden jeweils 2020 und 2021 sowie 2022.

Laut 42 BImSchV müssen in der Anzeige Angaben zur Adresse sowie die Geo-Koordinaten des Standortes angegeben werden. Des Weiteren muss der Ansprechpartner mit Namen und Adresse sowie die Art der jeweiligen Anlage (Kühlturm, Verdunstungskühlanlage oder Nassabscheider) und das Datum der Erst-Inbetriebnahme vorhanden sein.

Ab August 2018 sind zudem Änderungen als Anlage beizufügen. Neue Anlagen sind laut 42 BImSchV spätestens mit Frist von einem Monat nach der Befüllung anzuzeigen. Zudem sind Veränderungen oder die Stilllegung eines Kühlsystems sowie der Wechsel des Betreibers nun auch meldepflichtig.


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