Was man über die Wohnung wissen sollte

28 April 2021
 Kategorien: Bau & Bauunternehmer, Blog


Die Wohnung gehört zu den wichtigsten Grundbedürfnissen. Sie bietet Schutz vor Regen, Sturm und Wind. Im Winter kann sich der Bewohner vor Schnee und Eis zurückziehen. Besonders wichtig ist jedoch die Privatsphäre. Wer sich in seinen Räumlichkeiten befindet, hat das Recht auf Ruhe und Entspannung. Wer in diese eindringt, begeht Hausfriedensbruch. Selbst die Polizei darf nur auf Wunsch des Bewohners, nach einer amtlichen Anfrage oder mit einem Hausdurchsuchungsbefehl die betreffenden Räume betreten.

Auf der Suche nach der geeigneten Wohngelegenheit kann der Interessent das Internet, seine persönlichen Kontakte oder aber einen Makler aktivieren. Sobald er die passende Alternative gefunden hat, vereinbart er einen Besichtigungstermin. Zu diesem sollte er jedoch schon seine Verdienstbescheinigungen oder andere Unterlagen mitbringen, mit denen er seine Bonität beweist. Vermieter konzentrieren sich auf potentielle Mieter, die einer geregelten Arbeit nachgehen und die Miete einschließlich der Nebenkosten pünktlich bezahlen. Gegebenenfalls reicht eine Bescheinigung des Arbeitsamtes aus.

Zum vereinbarten Einzugstermin muss die Wohnung besenrein und renoviert übernommen werden können. Sobald der Schlüssel übergeben wird, beginnt der neue Mieter mit dem Einzug. Er verlegt einen Teppichboden und lässt seine Möbel in der von ihm gewünschten Art und Weise aufstellen. Eine Küche und die Badausstattung gehören in den meisten Fällen zum Inventar. Allerdings werden oft ein neuer Kühlschrank sowie ein Herd benötigt.
Ist die neue Unterkunft eingerichtet, stellt sich der Bewohner seinen Nachbarn vor.

Die Wohnung, bspw. von Kölner Baugenossenschaft von 1920 eG KBG1920, ist jedoch auch mit Pflichten verbunden. So gibt es in vielen Häusern eine Hausordnung, die die wöchentliche Reinigung der Treppe durch den Mieter vorsieht. Auch Fahrräder, Kinderwagen oder andere größere Gegenstände der Mieter dürfen nicht ohne Genehmigung im Flur abgestellt werden. Gleiches gilt für die Untervermietung und das Halten von Haustieren. Möchte der Mieter einen oder mehrere Räume an fremde Menschen vermieten, muss er diesen Wunsch beim Eigentümer anmelden. Erst wenn dieser sein schriftliches Einverständnis erteilt, kann der Mieter mit seinen Untermietern einen Vertrag abschließen. Hunde sind in einige Mietshäusern erlaubt, in anderen nicht.

Zieht ein Mieter mit seiner Partnerin zusammen, dann ändert sich auch das zugrunde liegende Mietverhältnis. Die Änderung muss dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden, damit dieser den Mietvertrag für die Wohnung ändert. Statt einer Miet- kann er eine Eigentumswohnung wählen. Hierzu kauft er eine abgeschlossene Wohneinheit in einem Haus seiner Wahl, in das er einzieht. Alternativ kann er die Räume auch an einen anderen vermieten. Der Eigentümer hat jedoch monatliche Einlagen zu leisten. Mit ihnen werden größere Reparaturen durchgeführt. Den dazugehörigen Entschluss fasst die Eigentümerversammlung, nachdem sie im Rahmen eines beachtlichen Sanierungsschadens verbindliche Gutachten und Kostenvoranschläge von namhaften Handwerkern eingeholt hat.

Die beste Möglichkeit stellt für viele jedoch das eigene Haus dar. Hier hat der Eigentümer eine Reihe von Freiheiten, die nur durch wenige Gesetze eingeengt werden. Dazu gehören beispielsweise das Nachbarschaftsrecht und der Lageplan. Sind im Plan nur Wohngebäude mit maximal einem Obergeschoss vorgesehen, dürfen keine weiteren Anbauten erfolgen.


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